Rechtliche Hintergründe
Genau genommen spricht man bei Fluggastrechten nicht von einer Verjährung, sondern vielmehr von einem Ausschluss der Ansprüche.
Der Unterschied liegt hierbei im Detail: bei einer Verjährung bleibt der Anspruch des Betroffenen grundsätzlich bestehen, allerdings kann er diesen nach Ablauf der Frist nicht mehr vor Gericht durchsetzen. Ist eine Ausschlussfrist überschritten, verfällt hingegen der gesamte Anspruch.
Ein Beispiel:
Im Verkehrsrecht gilt ein Bußgeldbescheid, der mehr als drei Monate nach der Tat versandt wurde, als verjährt. Die zuständige Bußgeldstelle kann, wenn der Bescheid zu spät verschickt wurde, ihren Anspruch auf Zahlung demnach nicht durchsetzen. Ist dem Verkehrssünder diese Tatsache allerdings nicht bewusst und er zahlt trotzdem die Strafe ein, kann er sein Geld nicht zurückfordern, weil der Anspruch der Bußgeldstelle ja weiterhin bestand.
Wenn aber, wie im Falle einer Flugentschädigung, die Ausschlussfrist greift, sieht die Sachlage anders aus. Möchten Sie zum Beispiel nach vier Jahren Ihre Passagierrechte aufgrund eines verspäteten Fluges geltend machen, so hat diese Forderung keine Grundlage, da Sie keinen Anspruch mehr darauf haben. Sogar wenn Sie eine Zahlung von der Airline erhalten würden, müssten sie diese der Fluglinie anschließend wiedererstatten.