Verjährung bei verspäteten Flug

Entschädigung bei Flugverspätung verjährt in der EU nach 3 Jahren

Es gelten hier die allgemeinen Verjährungsfristen – innerhalb der EU sind das in der Regel 3 Jahre, im internationalen Raum 2 Jahre. Es ist möglich, eine Entschädigungszahlung bei Flugverspätung auch nachträglich von der Fluggesellschaft einzufordern. Die EU-Verordnung 261/2004 legt fest, dass die Verjährungsfrist nach dem nationalen Recht jedes Mitgliedstaats zu bestimmen ist. Es empfiehlt sich daher, sich über die Vorschriften des Landes, in dem man die Entschädigung geltend machen möchte, zu informieren.

Entschädigung bei Flugverspätung Verjährung

Rechtliche Hintergründe

Genau genommen spricht man bei Fluggastrechten nicht von einer Verjährung, sondern vielmehr von einem Ausschluss der Ansprüche.
Der Unterschied liegt hierbei im Detail: bei einer Verjährung bleibt der Anspruch des Betroffenen grundsätzlich bestehen, allerdings kann er diesen nach Ablauf der Frist nicht mehr vor Gericht durchsetzen. Ist eine Ausschlussfrist überschritten, verfällt hingegen der gesamte Anspruch.


Ein Beispiel:
Im Verkehrsrecht gilt ein Bußgeldbescheid, der mehr als drei Monate nach der Tat versandt wurde, als verjährt. Die zuständige Bußgeldstelle kann, wenn der Bescheid zu spät verschickt wurde, ihren Anspruch auf Zahlung demnach nicht durchsetzen. Ist dem Verkehrssünder diese Tatsache allerdings nicht bewusst und er zahlt trotzdem die Strafe ein, kann er sein Geld nicht zurückfordern, weil der Anspruch der Bußgeldstelle ja weiterhin bestand.
 Wenn aber, wie im Falle einer Flugentschädigung, die Ausschlussfrist greift, sieht die Sachlage anders aus. Möchten Sie zum Beispiel nach vier Jahren Ihre Passagierrechte aufgrund eines verspäteten Fluges geltend machen, so hat diese Forderung keine Grundlage, da Sie keinen Anspruch mehr darauf haben. Sogar wenn Sie eine Zahlung von der Airline erhalten würden, müssten sie diese der Fluglinie anschließend wiedererstatten.

Abflugort, Ankunftsort, welches Recht gilt?

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung definiert die Rechte von Fluggästen in der gesamten Europäischen Union. Allerdings kann es in Einzelfällen zu berechtigten Fragen kommen, da die Rechte über Fristen der einzelnen Mitgliedstaaten der EU teilweise voneinander abweichen. In diesem Zusammenhang stellt sich bei Entschädigungsansprüchen nicht nur die Frage nach der Fristdauer und ab wann die Frist zu laufen beginnt, sondern auch welche nationalen Regelungen anzuwenden sind.

Die rechtliche Situation ist für den Konsumenten allerdings sehr erfreulich. Es gibt, sofern jeder Fall ein anderes Land ist, bis zu drei Möglichkeiten, auf welches Recht Sie sich berufen möchten: Sie können einerseits Ihre Fluggastrechte in dem Land, in dem Sie abgeflogen sind, als auch in dem Land, in dem Sie angekommen sind, geltend machen. Zusätzlich besteht auch noch die Möglichkeit, Ihre Rechte in dem Land durchzusetzen, in dem die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz hat. Obwohl es also im Grundsatz recht einfach erscheint, seine Rechte geltend zu machen, empfiehlt es sich dennoch, im Zweifelsfall Flugrechtsexperten zu konsultieren, um auf Nummer sicher zu gehen.

Unsere Tips

Um nicht aus versehen auf eine Entschädigung zu verzichten, sollten Sie folgendes beachten:

  • auch für Flüge, die schon länger her sind, können Sie eine Entschädigung einfordern
  • besagter Flug darf aber nicht länger als 3 Jahre zurückliegen
  • es empfiehlt sich trotzdem, Fluggastrechte möglichst zeitnah geltend zu machen

Fordern Sie die Entschädigung daher zeitnah ein um eine Verjährung der Ansprüche zu vermeiden.

Flug gestrichen

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