Auch bei umgeleiteten Flügen kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen!
Es gibt allerdings auch noch viele andere Arten von Problemen, welche bei einem Flug auftreten können. Beispielsweise kann es vorkommen, dass ein Flug umgeleitet wird und so an einem anderen Flughafen als geplant landet. Ein Beispiel hierfür wäre ein Alitalia Flug nach Rom der auf den Flughafen Neapel mit anschließenden Bahntransfer nach Rom umgeleitet wurde. Entscheidend, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht ist hier wiederum die Verspätung am geplanten Zielort also Rom. Somit zählt auch die Dauer des Bahntransfers zur Reisedauer und somit zur potenziellen Verspätung. Ein weiterer entscheidender Faktor, ob ihnen eine Entschädigung nach EU-Verordnung 261/2004 zusteht, ist der Grund der Verspätung. Lag beispielsweise ein außergewöhnlicher Umstand, wie ein Vogelschlag oder ein schweres Gewitter, vor auf welchen die Alitalia keinen Einfluss hatte, so ist die Fluglinie nicht verpflichtet Entschädigung für die erlittene Verspätung zu leisten.