Wegen Streik keine Entschädigung für Flugverspätungen?

Anspruch auf Entschädigung bei Streiks

Die jüngste Streikwelle in der Europäischen Luftfahrt hat die Frage aufgeworfen ob Fluglinien einen außergewöhnlichen Umstand geltend machen können und keine Entschädigung bei Flugverspätungen, Flug Annullierung, verpasstem Anschlussflug oder bei einem überbuchten Flug zahlen müssen.
Die jüngste Judikatur auf nationaler und europäischer Ebene gehen in die Richtung, dass es sich bei einem „wilden Streik“, das heißt einem Streik, der nicht durch eine offizielle Gewerkschaft veranlasst wird um keinen außergewöhnlichen Umstand handelt. Die Fluglinie muss also zahlen.

Entschädigung bei Streiks

Rechtslage bei wilden Streiks

In Österreich wird im Einzelfall geprüft. In Deutschland neigen die Gerichte dazu jeden Streik als außergewöhnlichen Umstand zu werten. In Spanien hingegen zählt üblicherweise ein Streik nie als außergewöhnlicher Umstand.

Im Falle eines Streiks muss das Luftfahrtunternehmen nicht nur einen außergewöhnlichen Umstand geltend machen, sondern auch nachweisen können, dass es alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um Auswirkungen des Streiks auf die ordnungsgemäße Durchführung der Flugpläne zu vermeiden oder so gering wie nur möglich zu halten.
Das Urteil bezüglich der „wilden Streiks“ ist jedenfalls richtungsweisend für die Zukunft, dass nicht jeder Streik automatisch ein Freibrief der Luftlinie für Flugverspätungen, Flugstreichungen oder verpasste Anschlussflüge ist.

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Was tun, wenn ein Streik angekündigt wurde?

Meist erfährt man in den Medien, oder über Nachrichtenportale, über einen bevorstehenden Streik am Abflughafen oder Zielflughafen. Sei es das Bodenpersonal, die Fluglotsen, oder welche Berufssparte auch immer. Dies ist nicht nur ärgerlich, weil die Flüge gefährdet sind, sondern oft wird auch gebuchtes Hotel und Mietauto usw. auf einmal nicht mehr benötigt. Eine äußerst unangenehme Situation, allerdings zeigt sich in der Praxis, dass viele angekündigten Streiks gar nicht stattfinden, weil ein Gericht diese kurz zuvor verbietet.

Bevor Sie also etwas stornieren, bitte kontaktieren Sie Ihre Airline, weil diese müsste die Flüge offziell absagen! Solange die Fluglinie die Flüge offiziell nicht absagt, ist die Wahrscheinlichkeit gar nicht so klein, dass diese trotz angekündigtem Streik doch stattfinden, weil dieser gar nicht genehmigt wird. Meist wird Ihnen die Airline die Möglichkeit geben kostenfrei umzubuchen, dies heißt aber nicht, dass der Flug nicht doch noch stattfindet. Erst wenn Ihnen die Fluglinie definitiv den Flug wegen Streik cancelt, sollten Sie reagieren. Wir wissen, dies ist eine äußerst aufreibende Situation, wenn man am Vorabend des Fluges oft nicht weiß, ob dieser überhaupt stattfindet, aber nur weil ein Streik angekündigt wurde, Sie dann alles absagen, und am Ende findet der Streik nicht statt und ihr Urlaub oder Geschäftstermin ist dann schon abgesagt, bekommen Sie für die Flüge nicht einmal eine Entschädigung, weil diese ja planmäßig durchgeführt werden konnten.

Rechtslage bei Streiks

Für Fluggäste empfiehlt es sich auf Grund der ungewissen Rechtslage die Geltendmachung der Ansprüche an professionelle Flugentschädigungsfirmen wie PassangersFriend zu übergeben, da diese in der Folge die Prüfung und auch allenfalls das Prozessrisiko in einem Rechtsstreit übernehmen. Denn auch bei den Gesetzten und Verordnungen rund um die Fluggastrechte Verordnung 261/2004 gilt, dass wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat man als Fluggast seine Rechte auf eigenes Kostenrisiko durchsetzen muss und hier macht es vor allem die schwierige Beweisführung den nicht ständig mit der Materie befassten Rechtsanwälten schwer unwiderlegbare Beweise für das schuldhafte Verhalten einer Fluglinie zu beweisen und somit den Entschädigungsanspruch bei Flugverspätungen, aber auch verpassten Anschlussflügen gestrichenen Flügen sowie überbuchten Flügen mit verweigertem Boarding durchzusetzen.

Zudem machen es die Airlines Fluggästen, die auf eigene Faust versuchen ihren Anspruch durchzusetzen, sowie auch Rechtsanwälten, die solche Entschädigungsansprüche nicht öfters vertreten, zunehmend schwerer die richtige Adresse und Ansprechpartner für diese Aufforderungsschreiben zu finden. Auch bei Ausreden sind die Airlines nicht verlegen und wenden oft technische Probleme ein und hier wird es für den juristischen Laien und auch für den nicht ständig mit der EU Verordnung befassten Rechtsanwalt schwierig einen von der Airline berechtigt eingewendeten außergewöhnlichen Umstand von einem unberechtigt eingewendeten außerordentlichen Umstand zu unterscheiden. Zudem kommt noch das geographische-juristische Problem des zuständigen Gerichtsstandes. Denn hier kann man die Airline nur an ihrem Standort sowie am Abflugsort und in bestimmten Fällen auch am Landeort des betroffenen Fluges klagen. Auch hier haben Flugentschädigungsspezialisten mit Rechtsanwälten in ganz Europa einen Vorteil, zumal sich auch die nationalen Auslegungen der EU Verordnung 261/2004 in einigen Details unterscheiden. Und auch die nationale Prozessordnung und die damit zusammenhängende Gebührenordnung unterscheiden sich in Europa noch immer erheblich.

Fazit

Lassen Sie sich nicht entmutigen. Wie in den Ausführungen erwähnt ist nicht jeder Streik ein außergewöhnlicher Umstand. Nachdem die wenigstens Juristen sind mit Fachbereich Fluggastrechte, so empfehlen wir jeden, nicht nur im Zweifel, den Fall von einer Flugrechtsplattform prüfen zu lassen. Das ist kostenlos und es wird nur im Erfolgsfall eine Provision fällig. So sparen Sie sich Zeit und Ärger. Die Plattformen haben alle relevanten Daten, die juristischen Kenntnisse im Detail und kennen auch die aktuellen und richtungsweisenden Urteile zu bestimmten Sachverhalten. Im Fall der Fälle schrecken die Spezialisten auch nicht davor zurück Airlines zu klagen, um ihren Passagieren zu Ihrem Recht zu verhelfen.

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Häufig gestellte Fragen

Was soll ich tun, wenn ein Flug wegen Streiks voraussichtlich nicht stattfinden wird?
Erstens, Ruhe bewahren. Bitte sofort auf der Website der Airline den Flug prüfen. Fast alle Fluglinien bieten an, dass man den Status des bevorstehenden Fluges einsehen kann. Steht hier nicht cancelled, wird es komplizierter. Denn dann ist der Flug offziell noch nicht abgesagt. Im Falle eines bevorstehenden Streiks, wird Ihnen die Fluglinie meist kostenfreies Umbuchen ermöglichen, aber erst wenn der Streik durch ein Gericht genehmigt wurde, den Flug tatsächlich stornieren. Ohne offizielle Absage, passiert alles auf Kulanz der Airline und Sie haben keine durchsetzbaren Ansprüche. Erst wenn der Streik genehmigt wurde, wird die Airline den Flug absagen und Sie gegebenfalls versuchen umzubuchen. Haben Sie daraus eine Verspätung und möchten Entschädigung einfordern, wird Sie die Airline, je nach EU-Land, auf außergewöhnliche Umstände hinweisen.