Rechtslage bei Streiks
Für Fluggäste empfiehlt es sich auf Grund der ungewissen Rechtslage die Geltendmachung der Ansprüche an professionelle Flugentschädigungsfirmen wie PassangersFriend zu übergeben, da diese in der Folge die Prüfung und auch allenfalls das Prozessrisiko in einem Rechtsstreit übernehmen. Denn auch bei den Gesetzten und Verordnungen rund um die Fluggastrechte Verordnung 261/2004 gilt, dass wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat man als Fluggast seine Rechte auf eigenes Kostenrisiko durchsetzen muss und hier macht es vor allem die schwierige Beweisführung den nicht ständig mit der Materie befassten Rechtsanwälten schwer unwiderlegbare Beweise für das schuldhafte Verhalten einer Fluglinie zu beweisen und somit den Entschädigungsanspruch bei Flugverspätungen, aber auch verpassten Anschlussflügen gestrichenen Flügen sowie überbuchten Flügen mit verweigertem Boarding durchzusetzen.
Zudem machen es die Airlines Fluggästen, die auf eigene Faust versuchen ihren Anspruch durchzusetzen, sowie auch Rechtsanwälten, die solche Entschädigungsansprüche nicht öfters vertreten, zunehmend schwerer die richtige Adresse und Ansprechpartner für diese Aufforderungsschreiben zu finden. Auch bei Ausreden sind die Airlines nicht verlegen und wenden oft technische Probleme ein und hier wird es für den juristischen Laien und auch für den nicht ständig mit der EU Verordnung befassten Rechtsanwalt schwierig einen von der Airline berechtigt eingewendeten außergewöhnlichen Umstand von einem unberechtigt eingewendeten außerordentlichen Umstand zu unterscheiden. Zudem kommt noch das geographische-juristische Problem des zuständigen Gerichtsstandes. Denn hier kann man die Airline nur an ihrem Standort sowie am Abflugsort und in bestimmten Fällen auch am Landeort des betroffenen Fluges klagen. Auch hier haben Flugentschädigungsspezialisten mit Rechtsanwälten in ganz Europa einen Vorteil, zumal sich auch die nationalen Auslegungen der EU Verordnung 261/2004 in einigen Details unterscheiden. Und auch die nationale Prozessordnung und die damit zusammenhängende Gebührenordnung unterscheiden sich in Europa noch immer erheblich.