Außergewöhnliche Umstände

Wann keine Entschädigung für Flugverspätung zusteht

Gründe für Flüge, die nicht termingerecht oder gar nicht stattfinden, liegen meist im Verschulden der Airlines. Es gibt einige wenige außergewöhnliche Umstände, bei denen die Airlines keine Entschädigung zahlen müssen. Welche das sind, erfahren Sie hier!

Außergewöhnliche Umstände keine Entschädigung für Flugverspätung

Außergewöhnliche Umstände - wann steht keine Entschädigung zu?

Es ist meist das Verschulden der Airlines, wenn Flugzeuge nicht pünktlich landen oder Flüge gar nicht stattfinden. In nur wenigen Fällen müssen Airlines keine Entschädigung zahlen. Die EU Verordnung 261/2004 hält fest, dass die Airline keine Entschädigung für Flugverzögerungen oder gänzlichen Ausfall leisten muss, wenn der Grund dafür außergewöhnliche Umstände sind, die sie nicht beeinflussen konnten „obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern“. Zu solchen außergewöhnlichen Umständen gehören Wetterbedingungen, welche die Durchführung des Fluges unmöglich machen, politische Instabilität, Sicherheitsrisiken, Streikmaßnahmen am Flughafen aber auch unerwartete Sicherheitsmängel am Flugzeug. Eine genaue Definition eines außergewöhnlichen Umstandes findet sich in der aktuell gültigen Fluggastrechtverordnung allerdings nicht.
Generell gilt, dass besagte „außergewöhnliche Umstände“ nicht im Einflussbereich der Airline oder des allgemeinen Luftverkehrs liegen, sich eben „abseits des Gewöhnlichen“ bewegen und damit auch als „höhere Gewalt“ eingestuft werden können.

Genau diese außergewöhnlichen Umstände werden von Airlines oft als Ausflüchte benutzt um der Zahlung einer gerechtfertigten Entschädigung zu entgehen. Für einen Fluggast ist es aber oft sehr schwer, das Gegenteil zu beweisen. In der Praxis hat es sich gezeigt, dass die Formulierung des Gesetzestextes oft Auslegungssache ist und es in einer Klage gegen die Airline durch mehrere Instanzen gehen kann, bis ein Urteil gefällt wird.

Ihre Ansprüche in der Wartezeit

Auch wenn diese Gründe eine Verspätung hervorrufen, für die Sie keine Entschädigung erhalten, ist die Airline dennoch dazu verpflichtet, Ihnen für die Dauer der Wartezeit folgende Versorgungsleistungen zu bieten:

Wartezeit Strecke Anspruch
ab 2 Stunden Wartezeit bis 1.500 km Flugstrecke kostenlose Getränke, Mahlzeiten und zwei Telefonate, E-Mails oder Fax
ab 3 Stunden Wartezeit 1.500 bis 3.500 km Flugstrecke kostenlose Getränke, Mahlzeiten und zwei Telefonate, E-Mails oder Fax
ab 4 Stunden Wartezeit ab 3.500 km Flugstrecke kostenlose Getränke, Mahlzeiten und zwei Telefonate, E-Mails oder Fax
ab 5 Stunden Wartezeit alle Flüge Rücktritt von der Beförderung und Rückerstattung des Flugpreises
Flug erst am nächsten Tag alle Flüge Übernachtung im Hotel inkl. Transfer

Beweislastumkehr

Normalerweise muss laut Gesetz derjenige, der eine Entschädigung einfordert, auch beweisen können, dass ihm diese zusteht. Im Fall von Flugreisen ist dies aber nahezu unmöglich. Denn dies würde bedeuten, dass Passagiere, die von der Verzögerung oder Flugabsage betroffen sind, beweisen müssen, warum es zu dieser Unregelmäßigkeit kam. Deshalb gilt in der Fluggastrechtverordnung eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Passagiere und zu Ungunsten der Fluglinien. Das bedeutet also, dass Airlines im konkret vorliegenden Fall beweisen müssen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Passagiere müssen lediglich beweisen können, dass sie von einer Flugbeeinträchtigung betroffen waren.

Keine außergewöhnlichen Umstände

Mechaniker fehlt
Wenn eine dringende Reparatur am Flugzeug notwendig ist damit ein Flug stattfinden kann und es ist aber kein Mechaniker vor Ort, der die Reparatur durchführen kann, so stellt das keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Fluglinie hat dafür zu sorgen, dass sie alles in ihrem Einflussbereich Mögliche getan hat eine solche Situation zu vermeiden, die dazu führt, dass ein Flug eine große Verzögerung hat oder überhaupt storniert werden muss.
Wenn ein qualifizierter Mechaniker an dem Ort fehlt, wo ein reparaturbedürftiges Flugzeug steht, ist das kein „außergewöhnlicher Umstand“ (AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.06.2013 - 3 C 387/10-35, RRa 2010, 290). Die Airline muss daher in diesem Fall eine Flugentschädigung leisten.

Auslösen einer Notrutsche durch Passagier
Nur wenn ein Fluggast die Notrutsche auslöst, kann die Airline von einem außergewöhnlichen Umstand sprechen, der die Airline vom Leisten einer Entschädigung für Verspätungen und Flugannullierungen entbindet. Dabei muss aber die Fluggesellschaft nachweisen, alles unternommen zu haben, dass das nicht passiert. Hat ein Mitglied der Crew die Notrutsche ausgelöst, wie zum Beispiel beim Öffnen der Türen, so ist dieses Ereignis nicht als außergewöhnlicher Umstand zu betrachten. Die Airline muss für die daraus resultierenden Folgen Flugentschädigung zahlen.

Giftige Dämpfe und Rauch in der Kabine
Wenn giftiger Rauch oder Dampf in das Cockpit kommen, so kann sich die Fluglinie nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und ist zu Schadenersatz verpflichtet, sollten die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Mangelhafte Wartungsarbeiten
Kommt es zu einer Verspätung eines Fluges wegen dringend durchzuführender Wartungsarbeiten am Flugzeug, so ist die Airline dafür verantwortlich, weil die Wartungsarbeiten vorhersehbar waren und somit in deren Einflussbereich fallen. Selbst die Durchführung des Wartungsplanes befreit das Luftfahrtunternehmen nicht vor Zahlung der Flugentschädigung. Das gilt insbesondere auch für Teile an Flugzeugen, die nicht einer gesetzlich vorgeschriebenen Wartung unterliegen.

Störung von Wetterradar, Hydraulik, Höhenruder-Steuerung, Kraftstoffsystem, Benzinpumpe oder Toilette des Flugzeugs
Wenn das Wetterradar des Flugzeuges ausfällt und entsprechende Reisezeitverzug bei den Fluggästen verursacht, so stellt dieser technische Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung 261/2004 zum Fluggastrecht dar. Das gleiche gilt auch für Hydraulik-Lecks, defekte Höhenruder, kaputte Höhenruder-Anzeigen, ein Leck im Kraftstoffsystem oder eine defekte Benzinpumpe. Sogar eine verstopfte Flugzeugtoilette führt nicht zu einem außergewöhnlichen Umstand, weil alle diese technischen Defekte im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegen und dies für ein funktionierendes Flugzeug und dementsprechend pünktliche Flüge sorgen muss. In allen diesen Fällen hat die Airline Flugentschädigung zu leisten.

Flugzeug verliert Hydrauliköl
Das Hydraulik-System eines Flugzeuges ist kompliziert und essentiell für sicheres Fliegen. Wird hier vor dem Abflug ein Fehler entdeckt, kann die Maschine nicht starten und es kommt zu Verzögerungen – das reibungslos funktionierende Hydraulik-System eines Flugzeuges liegt aber im Einflussbereich der Fluglinie und entbindet diese nicht von der Zahlung der Flugentschädigung. Gleiches gilt auch bei Fehlern im elektronischen System oder einem verstopften Kerosin-Filter durch unreines Kerosin. Auch beim Verschulden Dritter, der zum Beispiel verunreinigtes Kerosin geliefert hat, verneinte ein Gericht einen außergewöhnlichen Umstand.

Seltene Technische Defekte
Selbst wenn ein technischer Defekt nur sehr selten auftritt, ist er nicht unbedingt ein außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Fluggastrechtes. Sogar wenn alle sonstigen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, liegt die Verantwortung bei der betroffenen Airline.

Einhaltung der Mindesterfordernisse bei Wartungsarbeiten
Eine Fluggesellschaft kann sich nicht darauf berufen, dass sie die Mindestanforderungen zur Wartung des Flugzeuges eingehalten hat und somit keine Entschädigung an Flugpassagiere zahlen muss. Kommt es wegen mangelhafter Wartung zu großen Verzögerungen im Flugverkehr muss die Fluggesellschaft natürlich Flugentschädigung zahlen.

Ausfall eines Geschwindigkeitsanzeigers
Ein besonders kurioser Fall unterstrich die Verantwortung der Airlines hinsichtlich des technisch einwandfreien Zustands ihrer Flugzeuge sowie Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit der Abhaltung der Flüge. Eine Biene in einem Staurohr führte zum Defekt der Geschwindigkeitsmessung und das sollte ein außergewöhnlicher Umstand sein, wegen dem die Airline von der Verpflichtung Entschädigung zu zahlen, frei wäre. Das Gericht meinte die Airline hätte das Staurohr eben am Stand abdecken sollen und verpflichtete die Airline Flugentschädigung zu zahlen.

Umbuchung trotz laufendem Boarding
Ist ein Boarding zu einem Anschlussflug noch möglich und die Fluglinie verweigert dieses mit Hinweis auf die Umbuchung, so begründet diese Verweigerung des Boarding Ausgleichszahlungen, wenn es in der Folge zu großen Verzögerungen kommt. Rechtlich gesehen stellt es eine Verweigerung der Beförderung trotz gültigem Ticket dar und somit hat der Fluggast Anspruch auf Flugentschädigung gemäß EU Verordnung 261/2004.

Ein nur vermuteter Streik ist kein außergewöhnlicher Umstand
Weil ein Flugunternehmen einen Streik befürchtet und daher schon im Vorhinein das Boarding verweigert oder den Flug streicht, so stehen den von der Annullierung betroffenen Passagieren Flugentschädigung zu. Denn die Airline kann sich nicht auf den bloßen Verdacht eines Streikes als außergewöhnlichen Umstand berufen.

Ausfall von Besatzungsmitgliedern
Eine bei Flugverspätungen oftmals gehörte Entschuldigung von Airlines ist der Ausfall eines Besatzungsmitgliedes. Tatsächlich muss für 50 Flugpassagiere zumindest ein Flugbegleiter an Board sein. Sollte jedoch ein Flugbegleiter erkranken und es dadurch zum Ausfall eines Fluges kommen, so muss die Fluggesellschaft trotzdem die Flugentschädigung zahlen, weil es allein der betrieblichen Sphäre der Airline zuzurechnen ist, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb die für ihn vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Es handelt sich also nicht um „höhere Gewalt“, sondern es ist für solche Fälle von der Fluggesellschaft Vorsorge zu leisten, dass es zu keinen Streichungen von Flügen oder großen Flugverspätungen kommt.

Beschädigung beim Rückwärtsrollen
Ein besonderer Fall wurde einmal von einer Airline als außergewöhnlicher Umstand reklamiert, um keine Entschädigung für einen Flugausfall zahlen zu müssen. Dabei war das Flugzeug ins Rollen geraten und wurde in der Folge beschädigt. Die Fluglinie musste trotzdem Flugentschädigung zahlen, weil es in der Verantwortung der Fluglinie lag, das Flugzeug gegen unkontrolliertes Rollen zu sichern.

Beispiele für außergewöhnliche Umstände

Lose Gegenstände auf der Startbahn
Führt ein loser Gegenstand auf der Startbahn zu einem Defekt, so ist das nicht der Verantwortung des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen und die Airline ist damit bei Flugverspätungen und Streichung von Flügen aus diesem Grund nicht entschädigungspflichtig.

Untypische betriebliche Vorkommnisse
Ein unerwarteter Sicherheitsmangel wird erst dann zum außergewöhnlichen Umstand, wenn es nicht als typisches betriebliches Vorkommnis gesehen wird. Ist es aber ein typisches betriebliches Vorkommnis, so muss die Fluglinie zahlen.

Fabrikationsfehler des Flugzeugherstellers
Gibt es einen Fabrikationsfehler eines Herstellers von Flugzeugen so ist die Airline nur dann nicht zur Zahlung von Entschädigungen verpflichtet, wenn dieser Fehler mehrere Flugzeuge dieses Herstellers betrifft.

Versagen von Flughafeneinrichtungen
Versagen auf einem Flughafen eine oder mehrere Einrichtungen, die zu Flugverspätungen oder –streichungen führt, so ist eine Fluglinie von der Zahlung von Entschädigungen nur dann nicht verpflichtet, wenn nicht nur das eine Flugzeug, sondern mehrere betroffen sind.

Betrunkene Passagiere haben kein Recht auf Beförderung
Hat man als Flugpassagier ein gültiges Ticket und ist rechtzeitig, also zumindest 45 Minuten vor dem Abflug beim Check-In, so hat man Anspruch auf Entschädigung, wenn einem als Flugpassagier bei einem überbuchten Flug das Boarding verweigert wird. Ausgenommen davon sind jedoch Passagiere, die betrunken sind und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Passagiere darstellen. Auch unangemessenes Verhalten entbindet die Fluglinie von der Pflicht zur Beförderung und damit auch zur Zahlung einer Entschädigung.

Bereits geschlossene Türen brauchen für verspätete Fluggäste nicht geöffnet werden
Trifft ein Fluggast am Gate ein, wenn die Türe des Flugzeugs bereits geschlossen ist, so ist die Fluglinie nicht verpflichtet die Türe wieder zu öffnen, da es eine erhebliche Störung des Flugverkehrs darstellen würde. In einem solchen Fall hat ein Flugpassagier auch keinen Anspruch auf Entschädigung, weil das Boarding verweigert wurde.

Insekt im Staurohr – wann die Airline keine Entschädigung zahlen muss
Ein Fremdkörper in einem Staurohr behindert die Geschwindigkeitsmessung und stellt ein Sicherheitsrisiko dar. Kommt es dadurch zu einer großen Flugverspätung oder zu einer Flugstornierung so muss die Airline Entschädigung an die Passagiere des betroffenen Fluges zahlen. Lediglich wenn die Airline nachweisen kann, dass sie alles in ihrem Einflussbereich gemacht hat und diese Maßnahmen auch nachweisen kann, um einen solchen Schaden zu verhindern ist sie von der Verpflichtung Entschädigung zu zahlen befreit.

Vogelschlag – die Airline muss nicht immer Entschädigung bezahlen
Vogelschlag ist ein klassisches Problem in der Luftfahrt. Kommt es dadurch bei einem folgenden Flug wegen der Reparaturen zu einer Verspätung so gibt es bis dato keine eindeutige Rechtsprechung zu Fällen bei denen der Vogelschlag zu einer Flugverspätung oder Streichung des Fluges geführt hat. Weil eben Vogelschlag gelegentlich vorkommt ist es nicht immer ein außergewöhnlicher Umstand und es ist Entschädigung an die betroffenen Passagiere zu bezahlen.

Streik ist außergewöhnlich egal ob betriebsintern oder betriebsextern
Kommt es beim Personal der Fluglinie zu einem Streik, so stellt das einen außergewöhnlichen Umstand dar und entbindet die Airline von der Verpflichtung bei daraus resultierenden Flugverspätungen oder Flugausfall Entschädigung an die betroffenen Flugpassagiere zu bezahlen.

Schnee auf der Landebahn ist außergewöhnlich – Airline muss keine Entschädigung bezahlen
Kommt es bei starkem Schneefall zu einer Verspätung von mehr als 3 Stunden oder zu einer Flugstreichung, weil der Flughafenbetreiber das Flughafengelände nicht rechtzeitig von übermäßigem Schnee befreien kann, so liegt die Ursache der Flugverspätung nicht im Einflussbereich der Fluglinie und sie muss daher auch keine Entschädigung gemäß EU Verordnung 261/2004 bezahlen.

Fehlendes Enteisungsmittel: ob die Airline Entschädigung zahlen muss ist umstritten
Kommt es zu einer Flugverspätung oder zu einem Flugausfall, weil das Flugzeug nicht rechtzeitig wegen mangelnder Enteisungsflüssigkeit starten kann, so ist es umstritten ob man dafür die Schuld der Fluglinie geben kann und es ist nicht sicher ob man als Flugpassagier Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat.

Medizinischer Notfall nicht immer ein außergewöhnlicher Umstand
Kommt es auf einem vorangegangenen Flug zu einem medizinischen Notfall, so spricht man in der Regel von einem außergewöhnlichen Umstand und die Fluglinie muss daher auch keine Entschädigung für Flugverspätungen oder eine Flugstornierung bezahlen. Allerdings ist die Fluglinie nur dann von der Pflicht befreit Entschädigung zu bezahlen, wenn nicht ausreichend Zeit war die Flüge umzuplanen.

Nachtflugverbote oder verweigerte Landegenehmigungen – Entschädigungszahlungen sind umstritten
Sollte es zu einem unüblichen Nachtflugverbot oder einem Nachtlandeverbot kommen und dadurch zu einer Flugverspätung kommen, so kann man in der Regel von einem außergewöhnlichen Umstand sprechen und die Airline ist nicht verpflichtet Entschädigung zu bezahlen. Kommt es allerdings zu einem Nachtlandeverbot als die Maschine schon 3 Stunden zu spät gestartet war, so kann man davon ausgehen, dass die Fluglinie darüber Bescheid wussten und sie hätte den Flug so umplanen müssen, dass es zu keiner Verspätung gekommen wäre und muss daher für die Flugverspätung eine Entschädigung zahlen. Es bedarf also einer genauen Prüfung der Umstände wie es zur Flugverspätung gekommen ist.

Unfälle am Flughafen können außergewöhnlich sein
Kommt es zu einem Unfall eines Flugzeuges am Flughafen mit einem Fahrzeug oder Gerät des Flughafens und in der Folge zu einer großen Flugverspätung oder zu einer Streichung des Fluges so wird die Airline mit großer Wahrscheinlichkeit keine Schuld treffen und daher auch keine Entschädigung zahlen müssen.

Airline muss bei Blitzschlag keine Entschädigungen zahlen
Für die Sicherheit eines Flugzeuges stellt ein Blitzschlag eine ernste Gefahr dar und kann als außergewöhnlicher Umstand dazu führen, dass die Airline bei einer Verspätung zum Beispiel wegen einer Notlandung nicht zahlen muss. Ist der Blitzschlag allerding am vorausgegangen Flug passiert und hatte die Fluggesellschaft genügend Zeit das Flugzeug wieder funktionstüchtig zu machen, ein anderes Flugzeug zu chartern oder kann nicht nachweisen, dass sie alles getan hat um die Verspätung zu vermeiden, sieht es für die Passagiere bezüglich der Entschädigung besser aus.

Nebel als guter Grund nur für Flugzeuge, die UpToDate sind
Starker Nebel am Zielflughafen kann ein außergewöhnlicher Umstand sein, der dazu führt, dass eine Fluglinie keine Entschädigung an ihre Passagiere zahlen muss, wenn es dadurch zu großen Flugverspätungen kommt oder ein Flug überhaupt annulliert wird. Wenn ein Flugzeug aber nur deshalb nicht landen kann, weil es schlecht ausgerüstet ist, so sieht die Sachlage wieder anders aus.

Starker Wind bei Start oder Landung bremst Entschädigung
Herrschen am Startflughafen so starke Winde, dass der Hersteller des Flugzeuges für diese Windverhältnisse keine Starterlaubnis gibt, so muss eine Airline keine Entschädigung an seine Passagiere zahlen, auch wenn es dadurch zu großen Verspätungen oder zur Stornierung des Fluges kommt. Die Airline muss aber detailliert darüber Auskunft geben und mit Beweisen belegen, dass der Hersteller bei solchen Windverhältnissen keine Starterlaubnis erteilt.

Schweres Wetter stoppt Entschädigung für Flugverspätung
Außergewöhnlich starker Regen oder Schneefall am Abflugort können ein außergewöhnlicher Umstand sein, warum eine Fluggesellschaft trotz Verspätung oder Streichung eines Fluges keine Entschädigung an die Passagiere des Fluges zahlen muss. Ein Indiz für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist die Tatsache, dass auch andere Fluglinien nicht starten konnten.

Gesperrter Luftraum sperrt auch Entschädigung

Wird der Luftraum über dem Abflug- oder dem Zielflughafen gesperrt so stellt das in der Regel einen außergewöhnlichen Umstand dar. Kommt es in der Folge zu einer Flugverspätung oder einer Annullierung eines Fluges, so kann sich die betroffene Fluglinie bei Ansprüchen der Passagiere auf Entschädigung auf die Sperrung des Luftraumes berufen.

Barcelona ist zu jeder Jahreszeit eine Reise wert

Barcelona ist nicht nur im Sommer eine Reise wert. Jede Jahrszeit birgt ihren Reiz, wir haben alle Infos und Aspekte gesammelt.

Foto von Toa Heftiba auf Unsplash

Entdecke 10 der besten Apps und Spiele, die du auf dein Smartphone oder Tablet herunterladen und während des Fluges spielen kannst. Unsere besten Empfehlungen

Tim Dennert @ unsplash.com

Sie sollen die Kundenbindung stärken und bieten Rabatte in Form von Flugprämien oder Freiflügen, die mit steigender Buchungslage immer größer ausfallen. Mittlerweile hat jede größere Airline ein eigenes Vielfliegerprogramm.