Die Airline kann sich der Zahlung der Entschädigung entziehen, wenn folgende Punkte gegeben sind
Die Fluggastrechtverordnung ist auf Ihren Flug nicht anwendbar.
Dies kann durchaus der Fall sein, da EU-Fluggastrechteverordnung 261/2014 für alle Flüge gilt, die aus Drittländern innerhalb der EU landen (Sitz der Airline muss in der EU sein) oder innerhalb der EU starten.
Sie sind verspätet am Check-In eingetroffen.
Sollten Sie erst kurzfristig erfahren, dass Ihr Flug gestrichen wurde, sollten Sie trotzdem pünktlich am Check-In erscheinen für den Fall, dass die Fluggesellschaft schnell einen Ersatzflug organisiert. Daher sollten Sie pünktlich am Abfluggate eintreffen, denn wenn Sie Ihren neuen Ersatzflug verpassen, verfällt auch Ihr Anspruch auf den Flug. Nicht nur Ihr Anspruch auf Ticketkostenrückerstattung verfällt, sondern auch Ihr Anspruch auf die Ausgleichsleistung geht verloren.
Kündigt die Fluggesellschaft schon lange Zeit vor dem Abflug schriftlich und eindeutig an, dass der Flug nicht stattfindet, müssen Sie nicht persönlich beim Check-In erscheinen. Wird der Flug jedoch erst kurzfristig annulliert und Sie befinden sich bereits am Flughafen, dann holen Sie sich am besten eine schriftliche Bestätigung.
Ihnen wurde 14 Tage vor Abreise über den Flugausfall Bescheid gegeben.
Wenn Sie 14 Tage vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurden, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Wurden Sie aber weniger als 14 Tage vor Abflug informiert, hängt Ihr Anspruch davon ab, wie groß die Differenz zwischen der geplanten und der wirklichen Ankunftszeit ist.
Unbeeinflussbare Vorkommnisse führten zu dem Flugausfall.
Um sich der Zahlung der Entschädigung zu entziehen muss die Fluggesellschaft nachweisen können, dass die dazu führenden Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen.
Ihr Entschädigungsanspruch ist abgelaufen.
Selbst für vergangene Flüge kann man eine Ausgleichsleistung einfordern, wobei das nur bis zu 3 Jahre gültig ist.