Flugausfall? Flug gestrichen? Flug annuliert?

Bis zu € 600,-Entschädigung!

Eine Annullierung oder Flugausfall eines Fluges wirft viele Fragen und Probleme auf, sichern Sie sich mit EuroFlyRefund Ihren Entschädigungsanspruch für den Flugausfall. Die Koffer sind gepackt und die Vorfreude wächst, denn bald geht es in den wohlverdienten Urlaub. Doch dann die Schreckensnachricht: der Flug wurde gestrichen. Ein Alptraum für jeden Reisenden. Als Betroffener können Sie bis zu € 600,- pro Passagier Entschädigung beantragen. Informieren Sie sich hier, welche Rechte Sie als Fluggast im Falle des Flugausfalls neben einem Ersatzflug noch haben und prüfen Sie mit dem kostenlosen Entschädigungsrechner Ihre Anspruche!

Flug ausgefallen

Wann gilt ein Flug als annulliert/ausgefallen?

Eine Annullierung des Fluges liegt dann vor, wenn der gebuchte Flug nicht so durchgeführt werden kann wie es ursprünglich geplant wurde. Selbst wenn der Flug auf den nächsten Tag vorverlegt wird oder aber auch zu früh startet, handelt es sich um einen Flugausfall.

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Annullierungsfristen: Wann wurde ich über den Flugausfall informiert?

Wenn ein Flug ausgefallen ist, ist das ärgerlich – deshalb hat die EU in der Fluggastrechteverordnung 261/2004 auch entsprechende Ausgleichzahlungen geregelt. Die genauen Fristen, ab wann Sie Anspruch auf Entschädigung haben, finden Sie hier:

Wann wurden Sie über den Flugausfall informiert? Zeitpunkt der Landung des Ersatzfluges am Endziel Entschädigungsanspruch?
mehr 14 Tage vor Abflug - kein Anspruch
7 bis 14 Tage vor Abflug mehr als 2 Stunden früher gestartet und/oder mehr als 4 Stunden später gelandet Anspruch vorhanden
7 bis 14 Tage vor Abflug max. 2 Stunden früher gestartet und/oder max. 4 Stunden später gelandet kein Anspruch
0 bis 7 Tage vor Abflug mehr als 1 Stunde früher gestartet und/oder mehr als 2 Stunden später gelandet Anspruch vorhanden
0 bis 7 Tage vor Abflug max. 1 Stunde früher gestartet und/oder max. 2 Stunden später gelandet kein Anspruch

Ihre Rechte als Flugpassagier bei einem Flugausfall

Die Rechte der Passagiere bei einem Flugausfall sind in der Verordnung (EG) Nr. 261/2014, auch Fluggastrechteverordnung, festgehalten. Diese Verordnung spricht Reisenden bei Flugausfall ein Recht auf Entschädigung zu. Verschuldet die Airline den Flugausfall, stehen dem Passagier bis zu € 600,- Ausgleichszahlung zu. Die Entschädigung wird von dem ausführenden Flugunternehmen anhand der gebuchten Flugstrecke und nicht am gezahlten Ticketpreis berechnet.
Das Flugunternehmen kann sich der Zahlung der Entschädigung nur dann entziehen, wenn die Passagiere rechtzeitig über den Ausfall informiert wurden. Wurde aber nur das Reisebüro oder der Ticketanbieter und nicht der Passagier selbst benachrichtigt, bleibt der Anspruch weiterhin aufrecht. Diese Information muss dem Passagier rechtzeitig (mindestens 14 Tage vor Abflugdatum) zugestellt werden. Ist dies der Fall, steht dem betroffenen Passagier keine Entschädigungszahlung zu.
Bei einem annullierten Flug hat man das Recht auf einen Ersatz der Ticketkosten plus finanzielle Entschädigung und Betreuung vor Ort. Unter Betreuung fällt zum Beispiel die Verpflegung vor Ort, falls lange Wartezeiten anfallen. Um diese Rechte jedoch nutzen zu können, muss der Flug in der EU starten oder in der EU landen. Falls der Flug lediglich in der EU landet, muss die Airline ihren Hauptsitz in der EU haben.
Selbst ein vorverlegter Flug gilt als annulliert. Wenn die Fluggesellschaft den Flug um einige Stunden vorverlegt, muss davon ausgegangen werden, dass die Airline die ursprüngliche Planung des Flugs aufgibt, was mit einer Annullierung gleichgesetzt werden kann. In diesem Fall haben Passagiere ebenfalls ein Recht auf eine Entschädigung, wenn die Informationsfristen eingehalten wurden.

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Flugverspätung, Ausfall oder Flug gestrichen?
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Die Airline kann sich der Zahlung der Entschädigung entziehen, wenn folgende Punkte gegeben sind

Die Fluggastrechtverordnung ist auf Ihren Flug nicht anwendbar.
Dies kann durchaus der Fall sein, da EU-Fluggastrechteverordnung 261/2014 für alle Flüge gilt, die aus Drittländern innerhalb der EU landen (Sitz der Airline muss in der EU sein) oder innerhalb der EU starten.

Sie sind verspätet am Check-In eingetroffen.
Sollten Sie erst kurzfristig erfahren, dass Ihr Flug gestrichen wurde, sollten Sie trotzdem pünktlich am Check-In erscheinen für den Fall, dass die Fluggesellschaft schnell einen Ersatzflug organisiert. Daher sollten Sie pünktlich am Abfluggate eintreffen, denn wenn Sie Ihren neuen Ersatzflug verpassen, verfällt auch Ihr Anspruch auf den Flug. Nicht nur Ihr Anspruch auf Ticketkostenrückerstattung verfällt, sondern auch Ihr Anspruch auf die Ausgleichsleistung geht verloren.
Kündigt die Fluggesellschaft schon lange Zeit vor dem Abflug schriftlich und eindeutig an, dass der Flug nicht stattfindet, müssen Sie nicht persönlich beim Check-In erscheinen. Wird der Flug jedoch erst kurzfristig annulliert und Sie befinden sich bereits am Flughafen, dann holen Sie sich am besten eine schriftliche Bestätigung.

Ihnen wurde 14 Tage vor Abreise über den Flugausfall Bescheid gegeben.
Wenn Sie 14 Tage vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurden, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Wurden Sie aber weniger als 14 Tage vor Abflug informiert, hängt Ihr Anspruch davon ab, wie groß die Differenz zwischen der geplanten und der wirklichen Ankunftszeit ist.

Unbeeinflussbare Vorkommnisse führten zu dem Flugausfall.
Um sich der Zahlung der Entschädigung zu entziehen muss die Fluggesellschaft nachweisen können, dass die dazu führenden Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen.

Ihr Entschädigungsanspruch ist abgelaufen.
Selbst für vergangene Flüge kann man eine Ausgleichsleistung einfordern, wobei das nur bis zu 3 Jahre gültig ist.

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