An welche Adresse schicke ich die Entschädigungsansprüche?
Grundsätzlich gibt es keine allgemein gültige E-Mail Adresse mehr für Entschädigungsansprüche, sondern nur noch ein Beschwerdeformular oder auch Feedbackformular, das man jedoch nicht so einfach auf der großen Lufthansa-Internetseite findet. Das ist übrigens heutzutage nicht unüblich bei Airlines, da verspätete Flugpassagiere bei der Suche gleich einmal aufgeben und so auf bis zu 600 Euro verzichten.
Am einfachsten ist es über eine Suchmaschine die Unterseite über Passagierrechte auf Lufthansa zu suchen. Wir verlinken diese Seite nicht, da sich der Link in der letzten Zeit immer wieder geändert hat und wir so sonst auf eine leere Seite verlinken, es ist so allerdings auch recht einfach zu finden. Danach muss man nach den Feedbackformularen Ausschau halten, denn bei Lufthansa wird die Geltendmachung von Ansprüchen unter "Feedback" tituliert. Warum das so irreführend bezeichnet wird wissen wir nicht, aber so ist es vermutlich etwas schwerer zu finden. Natürlich bietet die Fluglinie auch Links zu den Schlichtungsstellen an, allerdings empfehlen wir den Fall direkt an einen Spezialisten abzugeben. Hier sind die Chancen ungleich höher und es wird im Sinne des Passagiers interveniert, die Schlichtungsstellen sind erfahrungsgemäß weniger aggressiv beim Stellen von Ansprüchen gegenüber den Fluggesellschaften.
Hat man sich mit der Suchfunktion auf der Internetseite zur Information über Flugverspätungen, Flugannullierungen, verpasste Anschlussflüge und verweigertem Boarding vorgearbeitet, so kommt man sehr schnell zu einem Link der SÖP.
Dies ist wohl nicht zufällig: hier wird man zwar über seine Ansprüche kostenlos informiert und auch die Einreichung ist kostenlos, jedoch sind diese öffentlichen Schlichtungsstellen nicht zufällig umsonst. In den meisten Fällen fehlt ihnen durch organisatorische Besonderheiten die Möglichkeit, Forderungen auch gerichtlich durchzusetzen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Lufthansa sehr oft schlechtes Wetter oder Probleme am Flughafen gegen einen angemeldeten Anspruch auf Entschädigung einwendet und durch den Artikel 5 Abs. 3 der EU Fluggastrechte-Verordnung somit frei von der Verpflichtung ist, Ausgleichszahlungen zu leisten. Und wenn ein Flugpassagier hier keine belastbaren Beweise hat und nicht bereit ist, seine Ansprüche auch bei Gericht durchzusetzen, wird er wohl leer ausgehen.