Airline bietet mir einen späteren Ersatzflug an - muss ich diesen nehmen?
Späterer Flug ist nutzlos? Kein Interesse mehr am Flug?
Wenn die Fluggesellschaft Sie nicht rechtzeitig über eine Annullierung informiert hat oder der Flug mindestens 5 Stunden Verspätung hat und Ihnen ein Ersatzflug angeboten wird, so müssen Sie diesen nicht annehmen. Sie haben also weiterhin die Wahl zwischen einem Ersatzflug oder der Erstattung der Kosten. Wir raten Ihnen daher, der Fluggesellschaft am besten sofort Bescheid zu geben, wenn Sie am Flug kein Interesse mehr haben. Die Erstattung der Kosten muss dann in spätestens 7 Tagen erfolgen. Beachten Sie allerdings, dass Sie dann die Mehrkosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug nicht von der Fluggesellschaft verlangen können.
Angebot eines späteren Fluges - ab wann darf ich selbst einen Ersatzflug buchen?
Wenn der von der Fluggesellschaft angebotene Ersatzflug später als 5 Stunden nach der geplanten Zeit starten soll, stellt sich natürlich die Frage, ab wann Sie eigentlich selbst einen alternativen Flug buchen dürfen. Im Allgemeinen wurde das von der VO 261/2004 nicht ausdrücklich geregelt, weswegen es an sich auch keine Fristen gibt, bis zu der ein Passagier die anderweitige Beförderung akzeptieren muss. Allein eine Verspätung von mehr als 5 Stunden genügt nach Art. 6 der VO nicht. Es ist allerdings von vergleichbaren Reisebedingungen zum frühest möglichen Zeitpunkt die Rede. Ob nun allerding vergleichbare Bedingungen vorliegen, muss von den nationalen Gerichten im Einzelfall entschieden werden. Der EuGH legt hierbei also keine bindende Zeitgrenze fest. Sie können also die Kosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug nur dann erstattet bekommen, wenn der von der Fluggesellschaft angebotene Ersatz unzumutbar ist. Ob ein Ersatzflug nun unzumutbar ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. Bei Langstreckenflügen beispielsweise wird die zumutbare Wartezeit höher eingeschätzt als bei Kurzstreckenflügen. Außerdem muss der Fluggesellschaft mitgeteilt werden, wenn nicht verlegbare Termine vorliegen. Somit ist ein Ersatzflug, der erst mehrere Tage später stattfinden soll, keine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen.
Wir raten ihnen daher, sich von der Fluggesellschaft vor Ort bestätigen zu lassen, dass Sie selbst einen Ersatzflug auf Kosten der Airline buchen. Allerdings wird Ihnen dies am Schalter meist nur mündlich zugesagt, wodurch dies später dann wiederrum abgestritten werden kann. Deshalb sollten Sie unbedingt darauf achten, dass sie beispielsweise Zeugen hinzuziehen und Gesprächsnotizen verfassen.
Gelten Bahn- oder Busfahrten anstatt eines Fluges oder Aufpreise als zumutbar?
Sowohl das Anbieten von Ersatzflügen gegen die Zahlung eines Aufpreises als auch eine Beförderung per Bahn oder Bus ist laut Urteil LG Frankfurt v. 08.03.2018, Az 2-24 S 43/17 und LG Köln, Urteil v. 04.09.2013, Az 11 S 241/12 keine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen. Bei Bahn- oder Busfahrten gilt dies meist allerdings nur, wenn diese erheblich länger dauern würden. Sie können in diesen Fällen also die alternative Beförderung der Fluggesellschaft ablehnen und selbst einen Ersatzflug buchen. Bustransfers müssen generell nur dann akzeptiert werden, wenn es sich um Kurzstreckenflüge oder um die Überbrückung des letzten Teilstücks handelt.