Kostenerstattung bei selbstgebuchtem Ersatzflug

Flug gestrichen, selber Ersatz gebucht

Nach einer Wartezeit von 5 Stunden haben Sie das Recht zum Rücktritt von der Beförderung und Rückerstattung des Flugpreises zu verlangen. Wir empfehlen Ihnen aber einen angebotenen Ersatzflug in jedem Fall zu nutzen, sicherlich können Sie sich danach das Geld zurückholen, aber in erster Linie möchten Sie wahrscheinlich ihr Ziel erreichen.

Erstattung des Flugpreises oder anderweitige Beförderung

Wenn einer der oben genannten Fälle zutrifft, so haben Sie neben der Ausgleichsleistung, laut Art.8 der Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) zwei Möglichkeiten:

  • eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen, dazu (gegebenenfalls) ein Rückflug zum ersten Abflugort
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel
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Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Fluggesellschaft Sie nicht rechtzeitig über den Ausfall informiert hat. KEINEN Anspruch auf die zuvor genannten Leistungen und/ oder auf eine Ausgleichsleistung haben Sie, wenn die Fluggesellschaft

  • Sie mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über den Wegfall des Fluges informiert
  • Sie innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen bis sieben Tagen über die Flugstreichung informiert und darüber hinaus einen Ersatzflug anbietet, der nicht früher als zwei Stunden vor der eigentlichen Abflugzeit startet und höchstens vier Stunden nach der eigentlichen Ankunftszeit landet.
  • Sie weniger als sieben Tage vor dem Abflug über die Stornierung informiert und Ihnen eine alternative Beförderung anbietet, die es ermöglicht, nicht früher als eine Stunde vor der geplanten Abflugzeit zu starten und höchstens zwei nach der geplanten Ankunftszeit zu landen.

Erstattung der Flugscheinkosten aber keine anderweitige Beförderung und Betreuung durch die Airline?

Wenn Sie sich für eine Erstattung der Flugscheinkosten entscheiden, verlieren sie im Normalfall Ihren Anspruch auf eine alternative Beförderung und diverse Betreuungsleistungen nach Art. 9 der VO 261/2004, wie beispielsweise Unterkunft und Verpflegung. Wir empfehlen Ihnen daher, wenn sie sich gerade am Flughafen befinden, den angebotenen Ersatzflug zu wählen. Die Fluggesellschaft muss dann bis zum alternativen Abflug auch für Ihre Unterkunft und Verpflegung sorgen.

Eine Ausnahme gilt, wenn Ihnen die umgehende Erstattung des Flugpreises angeboten wird, und Sie dies, ohne sich über die Folgen im Klaren zu sein, akzeptieren. Wenn Sie also von der Fluggesellschaft nicht über die Konsequenzen aufgeklärt wurden, so ist die Wahl nicht bindend und Sie können trotzdem eine alternative Beförderung zum Endziel oder aber die Erstattung der Kosten eines Ersatzfluges fordern (siehe Urteil AG Bremen v. 04.08.2011, Az 9 C 135/11 & Urteil AG Hannover v. 26.11.2014, Az 506 C 3954/14).

Das Luftfahrtunternehmen schuldet Ihnen laut Art. 8 Abs. 1 a) der VO bei Umsteigeverbindungen die Rückbeförderung zum Abflugort, auch wenn Sie sich für die Erstattung der Flugscheinkosten entschieden haben.

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Airline bietet mir keinen Ersatzflug an - selber buchen?

Wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert und keinen alternativen anbietet, so haben Sie das Recht, selbst einen Ersatzflug zu buchen. Die Mehrkosten für den selbst gebuchten Ersatzflug muss dann die Airline erstatten. Denn durch die Weigerung der Fluggesellschaft einen Ersatzflug anzubieten, verletzt diese ihre Pflicht eine alternative Beförderung bereitzustellen. Daher haben Sie Anspruch auf Schadenersatz (nach §§ 280, 249 BGB) in der Höhe der Mehrkosten des selbstgebuchten Ersatzfluges. Oft werden allerdings nur die Ticketkosten der ursprünglichen Buchung erstattet. In diesem Fall kann der Differenzbetrag, also die Mehrkosten des Ersatzfluges eingefordert werden.

Zu beachten ist, dass die Fluggesellschaft nur die notwendigen und angemessenen Kosten erstatten muss. Sie sind daher dazu verpflichten, für eine "Schadensminderung" zu sorgen. Dadurch müssen Sie einen möglichst günstigen Ersatzflug buchen und dazu im Stande sein, auch durch z.B. Ausdrucke, Screenshots oder Zeugen zu beweisen, dass Sie Vergleichsportale genutzt und die übrigen Angebote festgehalten haben. Bei begrenztem Angebot kann der Ersatzflug auch teurer sein als der eigentliche Flug. In diesem Fall kann es außerdem möglich sein, einen Platz in der Business Class zu buchen, wenn in der Economy Class beispielsweise kein Platz mehr verfügbar ist. Wir raten Ihnen daher, immer den günstigsten Flug zu buchen und dabei auch eventuell eine etwas längere Wartezeit in Kauf zu nehmen.

Airline bietet mir einen späteren Ersatzflug an - muss ich diesen nehmen?

Späterer Flug ist nutzlos? Kein Interesse mehr am Flug?
Wenn die Fluggesellschaft Sie nicht rechtzeitig über eine Annullierung informiert hat oder der Flug mindestens 5 Stunden Verspätung hat und Ihnen ein Ersatzflug angeboten wird, so müssen Sie diesen nicht annehmen. Sie haben also weiterhin die Wahl zwischen einem Ersatzflug oder der Erstattung der Kosten. Wir raten Ihnen daher, der Fluggesellschaft am besten sofort Bescheid zu geben, wenn Sie am Flug kein Interesse mehr haben. Die Erstattung der Kosten muss dann in spätestens 7 Tagen erfolgen. Beachten Sie allerdings, dass Sie dann die Mehrkosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug nicht von der Fluggesellschaft verlangen können.

Angebot eines späteren Fluges - ab wann darf ich selbst einen Ersatzflug buchen?
Wenn der von der Fluggesellschaft angebotene Ersatzflug später als 5 Stunden nach der geplanten Zeit starten soll, stellt sich natürlich die Frage, ab wann Sie eigentlich selbst einen alternativen Flug buchen dürfen. Im Allgemeinen wurde das von der VO 261/2004 nicht ausdrücklich geregelt, weswegen es an sich auch keine Fristen gibt, bis zu der ein Passagier die anderweitige Beförderung akzeptieren muss. Allein eine Verspätung von mehr als 5 Stunden genügt nach Art. 6 der VO nicht. Es ist allerdings von vergleichbaren Reisebedingungen zum frühest möglichen Zeitpunkt die Rede. Ob nun allerding vergleichbare Bedingungen vorliegen, muss von den nationalen Gerichten im Einzelfall entschieden werden. Der EuGH legt hierbei also keine bindende Zeitgrenze fest. Sie können also die Kosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug nur dann erstattet bekommen, wenn der von der Fluggesellschaft angebotene Ersatz unzumutbar ist. Ob ein Ersatzflug nun unzumutbar ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. Bei Langstreckenflügen beispielsweise wird die zumutbare Wartezeit höher eingeschätzt als bei Kurzstreckenflügen. Außerdem muss der Fluggesellschaft mitgeteilt werden, wenn nicht verlegbare Termine vorliegen. Somit ist ein Ersatzflug, der erst mehrere Tage später stattfinden soll, keine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen.

Wir raten ihnen daher, sich von der Fluggesellschaft vor Ort bestätigen zu lassen, dass Sie selbst einen Ersatzflug auf Kosten der Airline buchen. Allerdings wird Ihnen dies am Schalter meist nur mündlich zugesagt, wodurch dies später dann wiederrum abgestritten werden kann. Deshalb sollten Sie unbedingt darauf achten, dass sie beispielsweise Zeugen hinzuziehen und Gesprächsnotizen verfassen.

Gelten Bahn- oder Busfahrten anstatt eines Fluges oder Aufpreise als zumutbar?
Sowohl das Anbieten von Ersatzflügen gegen die Zahlung eines Aufpreises als auch eine Beförderung per Bahn oder Bus ist laut Urteil LG Frankfurt v. 08.03.2018, Az 2-24 S 43/17 und LG Köln, Urteil v. 04.09.2013, Az 11 S 241/12 keine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen. Bei Bahn- oder Busfahrten gilt dies meist allerdings nur, wenn diese erheblich länger dauern würden. Sie können in diesen Fällen also die alternative Beförderung der Fluggesellschaft ablehnen und selbst einen Ersatzflug buchen. Bustransfers müssen generell nur dann akzeptiert werden, wenn es sich um Kurzstreckenflüge oder um die Überbrückung des letzten Teilstücks handelt.

Kann ich eine Erstattung der Kosten neben der Entschädigung/Ausgleichsleistung bekommen?

Eine Erstattung der Kosten oder Mehrkosten eines von Ihnen selbst gebuchten Fluges können Sie grundsätzlich zusätzlich zu der pauschalen Ausgleichsleistung verlangen. Wenn die Fluggesellschaft behauptet, dass durch Ausgleichsleistung alle Ansprüche abgegolten seien, so ist dies falsch. Vielmehr können Sie den Schaden nach Art. 12 Abs. 1 der VO 261/2004 neben der Entschädigung für die Flugverspätung geltend machen (Urteil BGH v. 25.03.2010, Az X1 ZR 96/09; Urteil EuGH v. 13.10.2011, Az C-83/10).

Anders als bei der Ausgleichsleistung, ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes (Art. 5 Abs. 3 der VO 261/2004) für die Erstattung der Kosten eines Ersatzfluges nichtig. Tatsächlich muss die Airline dem Passagier eine Ersatzbeförderung anbieten, egal um welchen Grund oder Verschulden es sich bei der Annullierung handelt. Dies gilt allerdings nur unter der Vorrausetzung, dass die Kosten notwendig, angemessen und zumutbar gewesen sind, um den Ausfall der geschuldeten anderweitigen Beförderung auszugleichen.

Die vollständigen Flugscheinkosten sind zu erstatten, wenn Reiseabschnitte nicht in Anspruch genommen wurden oder aber auch für Teilflüge die bereits zurückgelegt wurden, doch aufgrund einer Annullierung oder größeren Verspätung nutzlos geworden sind.

Ersatzflug bei Pauschalreise – bekomme ich eine Kostenerstattung?

In den vorherigen Abschnitten wurde von Ausführungen berichten, die nur für Fälle geltend sind, bei denen Sie nur den Flug direkt bei der Fluggesellschaft oder über einen Reisevermittler gebucht haben. Nun stellt sich die Frage, ob einige dieser Ansprüche auch bei Pauschalreisen bestehen. Jedoch ist hierbei vieles noch umstritten und obergerichtlich nicht klar entschieden. Wir können Ihnen nur raten, sich bei Problemen dieser Art am besten sofort an den Reiseveranstalter zu wenden. Dieser ist nämlich dazu verpflichtet, Sie zu Ihrem Reiseziel zu befördern. Sie sollten dem Veranstalter also zuerst eine Frist zur Abhilfe setzten (§ 651k Abs. 2 BGB), bevor Sie selbst nach einer anderweitigen Beförderung suchen. Dies ist insofern zu beachten, da der Reiseveranstalter die Möglichkeit haben muss, die aufkommenden Mängel der Reise selbst zu beheben. Allgemein sollten Sie daher bis zum Ablauf der Frist warten, bevor Sie selbst nach einer alternativen Beförderung suchen und Ersatz für die dafür notwendigen Aufwendungen fordern.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: Kanzlei Orion

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